Vereinssatzung


S A T Z U N G



§ 1  Name und Sitz


(1.) Der Verein führt den Namen „Handball Support – Wir fördern Handball“.

(2.) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.



§ 2 Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein hat seinen Sitz in D-65343 Eltville.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


(1.) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Sportart Handball innerhalb der Turngemeinde Eltville 1846 e.V, nachfolgend der „TG Eltville“ genannt.


(2.) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


¬Organisation von Sportveranstaltungen, Sportfesten sowie Turnieren für die Aktiven und Jugendlichen der Handball-Abteilung der TG Eltville,


¬Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der Handball-Abteilung sowie der gemeinsamen Freizeitgestaltung der Handballerinnen und Handballer,


¬Maßnahmen und Initiativen zur Unterstützung des Spielbetriebes sowie bei der Beförderung der Handballerinnen und Handballer.


(3.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(5.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.


§ 4 Eintragung in das Vereinsregister


Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.



§ 5Eintritt


(1.) Mitglied des Vereines kann jede natürliche, juristische Person, Handelsgesellschaft und andere Personenvereinigung werden.

(2.)  Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

(3.) Die Beitrittserklärung ist schriftlich, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, vorzulegen.

(4.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(5.) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.




§ 6Austritt und Beendigung der Mitgliedschaft


(1.) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.


(2.) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.


(3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung eines korporativen Mitglieds.


(4.) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.


(5.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


(6.) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief bekannt gemacht werden.


§ 9Mitgliedsbeitrag


(1.) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.


(2.) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.


(3.) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.





§ 10Organe des Vereines sind


a) der Vorstand


b) die Mitgliederversammlung



§ 11 Vorstand


(1.) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.


(2.) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.


(3.) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.


(4.) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.



§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes


Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 II 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als EUR 10.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.




§ 13 Mitgliederversammlung


(1.) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,


a.wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens


b.jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,


  1. c.bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.


d. wenn es eine Minderheit von mindestens 40% der aktiven und passiven Mitglieder wünscht.



(2.) Der Vorstand hat in der nach Abs. 1 b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über eine Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.



§ 14 Form der Berufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.



§ 15 Beschlussfähigkeit


(1.) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.


(2.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.


(3.) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf höchstens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.


(4.) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.


(5.) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.




§ 16 Beschlussfassung


(1.) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.


(2.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.


(3.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.


(4.) Zu einer Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


(5.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.


(6.) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Abs. 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.




§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse


Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren (z. B. Neuwahl) unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.



§ 18Auflösung des Vereines


Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereines an die TG Eltville, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Eltville, den 11. März 2011……..……………………………..
   M. Gärtner (1. Vorsitzender)


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   M. Zauner (2. Vorsitzender)


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   B. Bleser (Schatzmeister)


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